Gericht erklärt Wettbewerbsklausel der Netzagentur für rechtswidrig

Niemand wird eine Geschäftsentscheidung davon abhängig machen, dass es diese Klausel gibt
Das Kölner Gericht erklärt, warum die Wettbewerbsregel nicht funktionieren kann.
Mark

Warum war die Netzagentur überhaupt der Meinung, dass die Bahn Konkurrenten Platz abtreten muss?

Mimi

Weil Italo argumentierte, dass neue Anbieter sonst nie eine Chance bekommen. Die Bahn hat alle guten Zeitfenster, und jedes Jahr verhandelt man neu. Das ist ein strukturelles Problem.

Luke

Aber hat die Netzagentur das mit Zahlen belegt? Wie viele Anträge von Konkurrenten wurden denn abgelehnt?

Mimi

Das steht in der Quelle nicht. Es geht um Italos Beschwerde, aber nicht um eine breite Analyse des Marktes.

Mark

Und was sagt das Gericht – warum ist die Klausel rechtswidrig?

Mimi

Das Gericht sagt: Es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, weder national noch europäisch. Und selbst wenn es sie gäbe – die Klausel würde nicht funktionieren.

Luke

Das ist interessant. Das Gericht sagt also nicht nur "das darf die Agentur nicht", sondern auch "das würde sowieso nichts bringen".

Mimi

Genau. Die Richter meinen, dass 25 bis 40 Prozent Kapazität nicht ausreichen, um jemanden wirklich zum Investieren zu bewegen.

Mark

Aber Italo will trotzdem 2028 starten?

Mimi

Ja, das Unternehmen sagt, es hält an seinen Plänen fest. Nur eben ohne die Garantie.

Luke

Ohne die Garantie – das ist ein großer Unterschied. Wir wissen nicht, ob Italo dann wirklich kommt oder ob das Urteil das Projekt zu riskant macht.

Mark

Und die Bahn – freut sich die einfach, dass sie gewinnt?

Mimi

Sie argumentiert, dass das Urteil Rechtssicherheit bringt. Und dass es sinnvoll ist, angesichts der knappen Kapazitäten.

Luke

Knapp – aber für wen? Für die Bahn oder für alle? Das ist auch nicht ganz klar aus dem Material.

  • Die Bundesnetzagentur hatte im Juli eine Wettbewerbsklausel erlassen, die DB InfraGO zwingen sollte, 25 bis 40 Prozent der Kapazitäten auf Topstrecken wie München–Berlin für Konkurrenten freizuhalten.
  • Die Deutsche Bahn klagte sofort und warnte vor einem Chaos aus endlosen Streitigkeiten um Trassen – das Gericht folgte dieser Argumentation im Eilverfahren.
  • Die Richter in Köln stellten fest, dass weder deutsches noch europäisches Recht eine solche Klausel vorschreibt und sie ohnehin zu schwach sei, um echte Investitionen in neue Konkurrenz auszulösen.
  • DB InfraGO feiert das Urteil als Sieg für Rechtssicherheit, während Italo betont, trotzdem am Markteintritt 2028 festzuhalten – nun aber ohne die erhoffte Kapazitätsgarantie.
  • Der Fernverkehrsmarkt bleibt strukturell in der Hand der Deutschen Bahn: Wer Trassen will, muss sich Jahr für Jahr neu im Netzfahrplan behaupten – ein Kräfteverhältnis, das das Urteil zementiert.

In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Köln eine Regelung der Bundesnetzagentur für rechtswidrig erklärt, die der Deutschen Bahn vorschreiben sollte, Konkurrenten auf stark frequentierten Fernverkehrsstrecken bis zu 40 Prozent ihrer Kapazitäten zu überlassen. Das Urteil berührt eine alte Frage, die Märkte und Monopole seit jeher begleitet: Wie viel Raum schuldet ein Platzhirsch denjenigen, die ihm Konkurrenz machen wollen? Für das italienische Unternehmen Italo, das 2028 auf deutschen Gleisen fahren wollte, bedeutet die Entscheidung, dass der Weg in den deutschen Fernverkehrsmarkt steiniger bleibt als erhofft – doch aufgegeben hat es noch nicht.

Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Regelung der Bundesnetzagentur gekippt, die der Deutschen Bahn enge Grenzen auf ihren meistgenutzten Strecken setzen sollte. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie viel Platz ein marktbeherrschender Konzern seinen Herausforderern einräumen muss.

Auslöser war eine Beschwerde des italienischen Eisenbahnunternehmens Italo, das ab 2028 auf den lukrativsten deutschen Fernverkehrsrouten fahren will – von München nach Berlin und von München über Köln nach Dortmund. Italo argumentierte, dass die Deutsche Bahn als etablierter Anbieter alle attraktiven Zeitfenster für sich beanspruche und Neueinsteiger damit strukturell benachteilige. Die Netzagentur reagierte im Juli mit einer Wettbewerbsklausel: DB InfraGO sollte auf stark belasteten Strecken zwischen 25 und 40 Prozent der Kapazitäten für Konkurrenten reservieren.

Die Deutsche Bahn zog dagegen vor Gericht und warnte vor dauerhaften Konflikten um die Vergabe von Trassen. Das Kölner Gericht gab ihr recht. Die Richter befanden, dass weder das deutsche noch das europäische Recht eine solche Klausel zwingend vorsieht – und dass sie ihr Ziel ohnehin verfehle: Zu begrenzt, um echte Investitionen in neue Konkurrenz anzureizen, könne sie keine unternehmerischen Entscheidungen beeinflussen.

DB InfraGO begrüßte das Urteil als Bestätigung fairer Spielregeln, gerade angesichts der ohnehin knappen Kapazitäten im deutschen Schienennetz. Italo nahm die Entscheidung zur Kenntnis, ohne zurückzurudern: Der Konzern hält am Ziel des Markteintritts fest. Doch ohne die Kapazitätsgarantie muss er nun unter deutlich unsichereren Bedingungen planen – ob der Start 2028 tatsächlich gelingt, ist offen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Regelung der Bundesnetzagentur gekippt, die der Deutschen Bahn hätte Grenzen setzen sollen. Im Kern ging es um die Frage, wer auf Deutschlands meistgenutzten Bahnstrecken fahren darf – und wie viel Platz der etablierte Konzern seinen Konkurrenten machen muss.

Im Juli hatte die Bundesnetzagentur entschieden, dass DB InfraGO, die Infrastruktursparte der Deutschen Bahn, auf stark belasteten Fernverkehrsstrecken künftig zwischen 25 und 40 Prozent ihrer Kapazitäten für Wettbewerber reservieren muss. Die Anordnung war eine Reaktion auf eine Beschwerde des italienischen Eisenbahnunternehmens Italo, das ab 2028 auf den lukrativsten deutschen Strecken fahren will – von München über Köln nach Dortmund und von München nach Berlin. Italo argumentierte, dass neue Marktteilnehmer unter unfairen Bedingungen kämpfen, weil die Deutsche Bahn als etablierter Anbieter alle guten Zeitfenster für sich reserviert.

Doch die Deutsche Bahn zog vor Gericht. Das Unternehmen warnte, dass eine solche Wettbewerbsklausel zu massiven Konflikten führen würde – zu ständigen Streitigkeiten darüber, wer wann welche Trasse nutzen darf. Das Kölner Gericht gab der Bahn recht. Die Richter stellten fest, dass weder deutsches noch europäisches Recht eine solche Klausel zwingend vorsieht. Noch wichtiger: Sie sei ungeeignet, ihr Ziel zu erreichen. Die Regelung sei zu begrenzt, um tatsächlich Investitionen in neue Konkurrenz anzureizen. Niemand werde eine Geschäftsentscheidung davon abhängig machen, dass es diese Klausel gibt, urteilte das Gericht.

Ein Sprecher von DB InfraGo begrüßte die Entscheidung als Sieg für Rechtssicherheit und faire Spielregeln – besonders angesichts der ohnehin knappen Kapazitäten auf dem deutschen Schienennetz. Italo hingegen nahm das Urteil zur Kenntnis, ohne zu kapitulieren. Der Konzern betonte, dass man an dem Ziel festhalte, in den deutschen Fernverkehrsmarkt einzusteigen.

Das ist die aktuelle Realität: Die Deutsche Bahn dominiert den Fernverkehr in Deutschland. Theoretisch können andere Unternehmen Verbindungen anbieten, aber praktisch müssen sie sich Jahr für Jahr neu um Platz im Fahrplan bemühen. DB InfraGO erstellt die Netzfahrpläne jährlich neu. Italo wird also ohne die Kapazitätsgarantie planen müssen, die die Netzagentur ihm geben wollte. Ob das Unternehmen unter diesen Bedingungen 2028 wirklich startet, bleibt offen.

Wir halten an unserem Ziel fest, in den deutschen Fernverkehrsmarkt einzutreten
— Italo-Konzern
Zudem ist die Klausel ungeeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen
— Verwaltungsgericht Köln
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