Das Gericht behandelt zwei Fälle: Bayerns Forderung nach regionalisierter Erbschaftsteuer und die Ungleichbehandlung bei der Betriebsvermögensbesteuerung. Die Erbschaftsteuer bringt nur 1,5 Prozent der Staatseinnahmen ein, wird aber politisch überproportional kontrovers diskutiert zwischen Vermögensschutz und Vermögensgleichheit.
Bundesverfassungsgericht: Eine bessere Erbschaftsteuer ist möglich
Die Angst vor Verschlechterung sollte nicht an einem schlechten System festhalten
Warum ist diese Steuer eigentlich so umstritten, wenn sie nur 1,5 Prozent der Staatseinnahmen bringt?
Weil es nicht um die Summe geht, sondern um das Prinzip. Für die einen ist es eine Frage der Gerechtigkeit – wer viel erbt, sollte auch einen Beitrag leisten. Für die anderen ist es ein Angriff auf das Recht, sein Lebenswerk weiterzugeben.
Aber 1,5 Prozent – das ist wirklich marginal. Warum wird darüber so heftig gestritten?
Weil die Vermögensverteilung dahintersteckt. Ohne diese Steuer wächst die Vermögenskluft. Mit ihr wird es kompliziert und ungerecht.
Was genau ist denn das Problem mit den Ausnahmen?
Sie machen das Gesetz komplexer und gleichzeitig ungerechter. Wenn Betriebsvermögen verschont wird, aber Wertpapiere nicht, dann werden unterschiedliche Arten von Vermögen unterschiedlich behandelt – ohne dass das wirklich gerecht ist.
Aber es gibt ja einen Grund für die Betriebsvermögensbefreiung – Arbeitsplätze sichern.
Ja, und das ist verständlich. Aber die Frage ist: Ist das die beste Lösung? Oder könnte ein niedriger, einheitlicher Satz mit Stundungsmöglichkeit besser funktionieren?
Was bedeutet Stundung?
Dass man die Steuer zeitlich strecken kann – nicht alles auf einmal zahlen muss.
Und das würde den Mittelstand schützen?
Theoretisch ja. Ein niedriger Satz plus Stundung könnte weniger schädlich sein als hohe Sätze mit Ausnahmen.
Wie wahrscheinlich ist es, dass das Gericht Bayern recht gibt?
Eher unwahrscheinlich. Einheitliche Lebensverhältnisse sind ein starkes Argument gegen Regionalisierung.
Und Bayern würde das System noch komplizierter machen.
Il Polso
- Erbschaftsteuer bringt 15 Milliarden Euro pro Jahr ein – 1,5 Prozent der Staatseinnahmen
- Bundesverfassungsgericht verhandelt zwei Fälle: Bayerns Regionalisierungsforderung und Ungleichbehandlung von Betriebsvermögen
- Steuersätze im geltenden Recht bis zu 30 oder 50 Prozent
Das Gericht behandelt zwei Fälle: Bayerns Forderung nach regionalisierter Erbschaftsteuer und die Ungleichbehandlung bei der Betriebsvermögensbesteuerung. Die Erbschaftsteuer bringt nur 1,5 Prozent der Staatseinnahmen ein, wird aber politisch überproportional kontrovers diskutiert zwischen Vermögensschutz und Vermögensgleichheit.
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt über die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer. Ein Kommentar argumentiert für eine radikale Reform mit niedrigeren Sätzen und weniger Ausnahmen statt am fehlerhaften System festzuhalten.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt sich an diesem Montag und Dienstag erneut der Erbschaftsteuer an – einer Steuer, die seit der Wiedervereinigung in keinem Jahrzehnt aus den Gerichtssälen von Karlsruhe verschwunden ist. Jedes Mal, wenn die Richter sich damit befasst haben, zwangen sie die Gesetzgeber zur Nachbesserung. Die Erbschaftsteuer ist ein Phänomen: Sie bringt zusammen mit der Schenkungsteuer gerade einmal 15 Milliarden Euro pro Jahr ein, nicht mehr als 1,5 Prozent aller Staatseinnahmen. Dennoch wird über sie gestritten, als hinge das Wohlergehen des ganzen Landes davon ab. Das hat seinen Grund. Auf der einen Seite stehen jene, die ihr Lebenswerk ungeschmälert an ihre Kinder weitergeben möchten. Auf der anderen Seite jene, die befürchten, dass ohne diese Steuer die Vermögenskluft ungebremst wächst.
Zwei unterschiedliche Fragen stehen diesmal zur Verhandlung. Bayern argumentiert für eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer. Die bundeseinheitlichen Freibeträge und Steuersätze, so die Begründung, berücksichtigen nicht die unterschiedlichen Vermögensverhältnisse in den einzelnen Bundesländern. Da es sich um eine Ländersteuer handelt, sollten die Landesparlamente selbst entscheiden können, wie sie ausgestaltet wird. Der zweite Fall betrifft die Begünstigung von Betriebsvermögen. Um den Mittelstand zu schützen und Arbeitsplätze zu sichern, kann Unternehmenseigentum beim Generationswechsel teilweise oder ganz von der Steuer befreit werden. Die Beschwerde richtet sich gegen diese Ungleichbehandlung: Ein Erbe, der von seiner Tante ein Wertpapierdepot und Grundvermögen erhielt, fragt, ob er damit unzulässig benachteiligt wird, weil diese Vermögensarten nicht wie Betriebsvermögen verschont werden.
Wie das Gericht entscheiden wird, lässt sich nicht vorhersagen. Denkbar ist alles: eine Billigung des Gesetzes, eine Verwerfung einzelner Teile mit Nachbesserungsfrist, oder eine Kassation des gesamten Regelwerks als verfassungswidrig. Dass sich Bayern durchsetzt, gilt als unwahrscheinlich. Einheitliche Lebensverhältnisse und die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit sind Argumente, die auch in Karlsruhe Gewicht haben. Die Ausnahmen für das Familienheim und Betriebsvermögen basieren auf früherer Rechtsprechung des Verfassungsgerichts selbst. Der wahrscheinlichere Ausgang wäre ein Auftrag zu punktuellen Nachbesserungen.
Doch hier liegt das eigentliche Problem: Ausnahmen, so gut sie begründet sein mögen, machen das Steuerrecht nicht nur komplizierter, sondern auch ungerechter. Der Gesetzgeber hat sich bislang an dem orientiert, was die Karlsruher Richter vorgegeben haben. Er hat versteckte Bevorzugungen durch Bewertungsregeln beendet, die Gründe für die Betriebsvergünstigung sorgfältig dargelegt und eine Verschonungsbedarfsprüfung für große Unternehmensvermögen eingebaut. Trotzdem bleibt das System fragil und anfällig für neue Verfassungsbeschwerden.
Deutschland kann es sich nicht leisten, seinen Mittelstand zu verprellen. Die klassischen Branchen – Autoindustrie, Chemie, Maschinenbau – stehen unter massivem Druck. Steuersätze von 30 oder sogar 50 Prozent, wie sie im geltenden Recht vorgesehen sind, könnten mittelständische Unternehmen ohne erhebliche Einschnitte kaum verkraften. Das spricht für eine radikale Reform aus drei Elementen: ein niedriger, einheitlicher Steuersatz, der Verzicht auf Ausnahmen, und notfalls die Möglichkeit der Stundung – also der zeitlichen Streckung der Zahlungsverpflichtung.
Dass Familienunternehmer fürchten, dass eine solche Reform nur der erste Schritt ist und danach die Belastung wieder erhöht wird, ist verständlich. Aber diese Angst vor der Verschlechterung eines besseren Systems sollte nicht dazu führen, an einem schlechten System festzuhalten. Die Wahl liegt nicht zwischen perfekt und fehlerhaft. Sie liegt zwischen einem transparenten, gerechteren System und einem, das immer wieder vor Gericht landet.
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Ausnahmen, so gut sie auch begründet sein mögen, machen das Steuerrecht nicht nur komplexer, sondern auch ungerechter— Kommentar der FAZ